Wohler eine Familie aus Pommern

Christian Wohler, kaufte am 19.07.1792 von Antonius von Plutowsky* im Süden des Kreis Lauenburg-Bütow, Pommersche Kriegs- und Domänenkammer, Königsreich Preußen, beim Dorf Klonschen den „Hopfenkrug“. Das Kaufgeld betrug 500 Gulden laut einem Contract (Vertrag) vom 05.03.1766 mit dem königlichen Comité (Comité: Auftrag an jemanden, stellvertretend für den Auftraggeber bestimmte Geschäfte abzuwickeln).

Bis 1807 war beim Erwerb von Adelsgüter durch Bürgerliche ein königlicher Konsens (Genehmigung) erforderlich.

Da der Grund und Boden im Ortsteil Hopfenkrug „Königsland“ war, konnte man den Gutshof nicht einfach kaufen bzw. verkaufen, sondern musste das Vorkaufsrecht des Königs (Staat) berücksichtigen. Heute wie damals konnte die Gemeinde, die Stadt, der Staat oder eben der König sein Vorkaufsrecht wahrnehmen.

Mit der Urkunde wird bezeugt, dass der König auf sein Vorkaufsrecht verzichtet und das Christian Wohler das Grundstück rechtskräftig gekauft hat.

Der Name „Hopfenkrug“ ist abgeleitet von einem ehemaligen Besitzer Michael Hoppen (um 1737) – „Hoppen Kruges“.

Der Hopfenkrug umfasste:
o ein Gutshaus „der Krug“
o Gesindehäuser
o viele Stallungen & Nebengebäude
o große Flächen Wald und Wiesen
o große Seen- & Wasserflächen

Rechte:
• Rechte zum Brennen und Ausschank
• Größe = 254 Hektar (Stand: 1874)
• Schneide- & Säge- & Kornmühle seit 1866

*Adelsfamilie von Plutowsky • Płotowski • Pluszczowski • Pluszczeswki:

Quellen: Emilian von Zernicki-Szeliga: Der polnische Adel und die demselben hinzugetretenen andersländischen Adelsfamilien General-Verzeichnis in 2 Bänden, Verlag von Henri Grand, Hamburg 1900 • Band 2, Seite 210, Mitte
Freiherr Leopold Karl Wilhelm August von Ledebur: Neues Preußisches Adels-Lexicon • Band 2 L bis S, Berlin 1856, Seite 209, Mitte

Das Adeslgeschlecht von Plutowsky • Płotowski • Pluszczowski • Pluszczeswki wird 1518 erstmalig im Land Kulm urkundlich erwähnt. Kulmerland • Kulmer Land • Culmerland • Culmer Land ist eine historische Landschaft in Preußen, benannt nach ihrer Hauptstadt Culm/Kulm. Das flache und fruchtbare Land wird von den Flüssen Weichsel im Westen, Drewenz im Süden und Ossa im Norden begrenzt.
Nach der ersten polnischen Teilung im Jahr 1772 kam das westliche Preußen mit dem Kulmerland und dem Michelauer Land unter Friedrich II. von Preußen oder Friedrich der Große (geboren: 24. Januar 1712 in Berlin • gestorben: 17. August 1786 in Potsdam) zu Brandenburg-Preußen.

Der Adel huldigte am 27. September 1772, nach voraufgegangener königlicher Aufforderung, dem preußischen Friedrich II. von Preußen oder Friedrich der Große (geboren: 24. Januar 1712 in Berlin • gestorben: 17. August 1786 in Potsdam).

Huldigung des Westpreußischer Adel im Jahre 1772:
Teilungsvertrag zwischen Preußen, Russland und Österreich unterzeichnet. Der „Petersburger Vertrag“ wurde als „Maßregel“ zur „Pazifizierung“ Polens deklariert und bedeutete für Polen einen Verlust von über einem Drittel seiner Bevölkerung sowie über einem ¼ seines bisherigen Staatsgebietes. Darunter der wirtschaftlich so bedeutende Zugang zur Ostsee mit der Weichselmündung. Preußen bekam, bis auf die Städte Danzig und Thorn, das gesamte Gebiet von Polnisch Preußen sowie das sogenannte Netzedistrikt.

Adelige Personen aus 641 Familien, der ehemaligen polnischen Szchlachta, huldigten am 27.September 1772, nach voraufgegangener königlicher Aufforderung, dem preußischen König Friedrich II. von Preußen.

Dies war kein bemerkenswerter Vorgang, wenn nicht mit der Huldigung mehr verbunden gewesen wäre, als nur die erbetene Versicherung, dem neuen Landesherren in Treue zu dienen, ihm gehorsam zu sein und allen Schaden von ihm abzuwenden. Doch Gleichzeitig wurde allen huldigenden Personen das Recht zugestanden, sich als Angehörige des preußischen Adels (förmlichen Adelsanerkennung) zu betrachten • mehr als die Huldigung war nicht nötig.

Friedrich II. von Preußen lud die Stände zum 27. September 1772 nach Marienburg ein, wo die Huldigung stattfinden sollte. Zwei Tage vor dem angesetzten Termin sollten die Stände in Marienburg eintreffen und ihre Ankunft in einem Protokoll „Unserer dort angeordneten Commission“ vermerken lassen. Es sollten demnach mindestens vier Personen von Adel aus jedem Distrikt erscheinen, was nicht durchgängig geschah, die übrigen Personen dürften sich durch eine Vollmacht vertreten lassen. Zuletzt sprach der König die Hoffnung aus: „Es wolle sich ein Jeder zur Huldigung einfinden und ihn anerkennen!“

So erschienen eine Reihe von Angehörigen der polnischen Szchlachta und anderer Gruppen und ließen sich in den preußischen Adel überführen. Sie oder ihre Vollmachtgeber wurden dann tatsächlich in Marienburg im September 1772 bei der genannten Kommission vorstellig. Wer sich dort in Person oder als Bevollmächtigter meldete, wurde in die Vasallenliste eingetragen. Eine besondere Adelsmatrikel wurde nicht angelegt, auch nicht, als 1793 und 1795 noch einige Landesteile Südpreußens zu Preußen hinzukamen, bei denen genau gleich verfahren wurde.

Die Bescheinigung über die Huldigung galt daher als Bescheinigung nicht nur des Adels, sondern auch als Konstituierung der Zugehörigkeit zum preußischen Adel.

Wappengemeinschaft Lubicz • Alternative Namen: 1.246 polnische adlige Familien tragen das Wappen …Plutowsky, Płotowski… (Quelle: Wappen der Szlachta (polnisch) • https://www.lyczkowski.net/pl/herby-szlachty-litewskiej/litery-c-f.html)

Die Wappengemeinschaft ist eine Organisationsform des polnischen Adels (Szlachta) in der Zeit des polnischen Königreichs und der polnisch-litauischen Union. Mehrere Familien wurden unter einem Wappen vereint, wobei im Gegensatz zu schottischen Clans in späteren Zeiten eine Blutverwandtschaft keine unbedingte Voraussetzung war. Daher ist es ratsam von Familien oder adligen Häusern statt von Geschlechtern zu sprechen. Durch eine vielfältige Umbenennung von Linien eines Geschlechtes nach neuen Besitzungen entstand eine Vielzahl von abgespaltenen Familien mit unterschiedlichen Namen, die als einziges gemeinsames Merkmal die Zugehörigkeit zu deren Wappengenossenschaft innehatten. Häufig ist die Unterscheidung von Familien in einer Lokalität mit dem gleichen Namen nur durch deren Zuordnung zu einer Wappengenossenschaft möglich.

Voraussetzung zur Mitgliedschaft in Wappengemeinschaften war der Adelstand, so dass der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Wappengenossenschaft einem Adelsnachweis gleich kam. Aus diesem Grund ist die Heraldik ein untrennbares Element genealogischer Forschungen auf dem Gebiet der Adelsrepublik. Linien einer Familie konnten durchaus auch mehreren Wappengemeinschaften angehören (zum Beispiel durch Adoptionen).
Vorgekommen ist ebenfalls, dass in Vergessenheit geriet, welcher Wappengenossenschaft die eigene Familie angehörte. Dies führte bei dem obligatorischen Legitimationszwang nach Auflösung der Adelsrepublik dazu, dass behauptet wurde einer anderen Wappengenossenschaft anzugehören, als dies eigentlich der Fall war.